Artikel 102 § 2 EGInsO
Stand: 10.08.2021
zuletzt geändert durch:
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 3436
Dritter Teil Internationales Insolvenzrecht. Übergangs- und Schlußvorschriften
Artikel 102 Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1346
2000 über Insolvenzverfahren

Artikel 102 § 2 EGInsO Begründung des Eröffnungsbeschlusses

Artikel 102 § 2 Begründung des Eröffnungsbeschlusses

EGInsO ( Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung )

Ist anzunehmen, dass sich Vermögen des Schuldners in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet, sollen im Eröffnungsbeschluss die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen kurz dargestellt werden, aus denen sich eine Zuständigkeit nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 für die deutschen Gerichte ergibt.