Artikel 102 § 8 EGInsO
Stand: 10.08.2021
zuletzt geändert durch:
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 3436
Dritter Teil Internationales Insolvenzrecht. Übergangs- und Schlußvorschriften
Artikel 102 Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1346
2000 über Insolvenzverfahren

Artikel 102 § 8 EGInsO Vollstreckung aus der Eröffnungsentscheidung

Artikel 102 § 8 Vollstreckung aus der Eröffnungsentscheidung

EGInsO ( Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung )

(1) 1Ist der Verwalter eines Hauptinsolvenzverfahrens nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung befugt, auf Grund der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, so gilt für die Vollstreckbarerklärung im Inland Artikel 25 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000. 2Für die Verwertung von Gegenständen der Insolvenzmasse im Wege der Zwangsvollstreckung gilt Satz 1 entsprechend. (2) § 6 Abs. 3 findet entsprechend Anwendung.