BGH - Beschluss vom 14.07.2016
IX ZB 62/15
Normen:
InsVV § 4 Abs. 1 S. 1-3; InsVV § 4 Abs. 2; InsVV § 5 Abs. 1; InsVV § 5 Abs. 2; InsVV § 8 Abs. 2; InsO § 55 Abs. 1; InsO § 64 Abs. 1; InsO § 72; InsO § 76; ZPO § 93;
Fundstellen:
DB 2016, 6
DZWIR 2017, 81
DZWIR 27, 81
NJW 2016, 8
NZI 2016, 7
NZI 2016, 802
WM 2016, 1494
ZIP 2016, 1645
ZInsO 2016, 1647
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, vom 17.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1423 IN 1286/09
LG Chemnitz, vom 23.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 162/15

Aufbringen von Kosten für ein Gläubigerinformationssystem zusätzlich zur Vergütung des Verwalters aus der Masse

BGH, Beschluss vom 14.07.2016 - Aktenzeichen IX ZB 62/15

DRsp Nr. 2016/13043

Aufbringen von Kosten für ein Gläubigerinformationssystem zusätzlich zur Vergütung des Verwalters aus der Masse

Die Kosten für ein Gläubigerinformationssystem sind auch dann, wenn sie einem einzelnen Verfahren zuordenbar sind, nicht zusätzlich zur Vergütung des Verwalters aus der Masse aufzubringen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 23. Juli 2015 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 514,08 € festgesetzt.

Normenkette:

InsVV § 4 Abs. 1 S. 1-3; InsVV § 4 Abs. 2; InsVV § 5 Abs. 1; InsVV § 5 Abs. 2; InsVV § 8 Abs. 2; InsO § 55 Abs. 1; InsO § 64 Abs. 1; InsO § 72; InsO § 76; ZPO § 93;

Gründe

I.

Am 23. April 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. GbR (nachfolgend: Schuldnerin) eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Als Verwalter richtete er für die Insolvenzgläubiger dieses Verfahrens ein Gläubigerinformationssystem ein. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhielten die Gläubiger durch die S. AG (nachfolgend: S. ) einen individuellen PIN-Code. Die Gläubiger konnten sich damit in der Folge jederzeit über den Stand des Verfahrens, insbesondere die Prüfung ihrer Forderungen, den Grund des Bestreitens, die Feststellung für den Ausfall und die Quotenaussicht informieren.