OLG Stuttgart - Urteil vom 07.02.2018
9 U 148/17
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; InsO § 60; InsO § 149;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 12.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 393/16

Aufgaben der Hinterlegungsstelle gem. § 149 InsO

OLG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2018 - Aktenzeichen 9 U 148/17

DRsp Nr. 2019/7201

Aufgaben der Hinterlegungsstelle gem. § 149 InsO

1. Bei der Hinterlegung i.S. des § 149 InsO handelt es sich um die Begründung eines Verwahrungsverhältnisses, in der Regel bei einem Geldinstitut. 2. Die Bestimmung eines Kreditinstituts als Hinterlegungsstelle wird erst durch eine Anordnung des Insolvenzgerichts oder einer Entscheidung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung begründet. 3. Dadurch wird das Geldinstitut zum Verfahrensbeteiligten im Insolvenzverfahren und unterliegt besonderen Pflichten zum Schutze der Belange der Insolvenzmasse. Insbesondere ist die Bank verpflichtet, die Einhaltung der Grundsätze des § 149 InsO zu gewährleisten und sich gegen hiergegen verstoßende Weisungen zu wehren. Ggfls. muss sie das Insolvenzgericht über Verstöße des Verwalters in Kenntnis setzen; entgegenstehende Aufträge des Verwalters darf sie nicht ausführen. 4. Ist für die Bank erkennbar, dass der Verwalter in Veruntreuungsabsicht handelt, so macht sie sich wegen positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig, wenn sie den Auftrag dennoch ausführt. Allerdings sind hierfür konkrete Verdachtsmomente erforderlich.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12.07.2017, Az. 21 O 393/16, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.