Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth gegen den Beschluss der 12. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.08.2013 wird als unbegründet verworfen.
I.
Der Angeklagte K... ist Präsident, der Angeklagte Z... ist Vizepräsident der mittlerweile in Insolvenz befindlichen X AG i.L. mit Sitz in H... (Schweiz). Sie sind beide auch Aktionäre dieser Gesellschaft. Diese ist Alleingesellschafterin der im Handelsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter HRB ... eingetragenen G... GmbH mit dem Sitz in N... (Geschäftsanschrift D..., N... künftig: G... D... GmbH).
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