BayObLG - Beschluß vom 04.07.2000
4Z BR 12/00
Normen:
InsO § 7, § 34 ; ZPO § 561 ;
Fundstellen:
InVo 2000, 409
KTS 2000, 635
ZInsO 2000, 519

Aufhebung der Entscheidung wegen fehlender Sachverhaltsdarstellung

BayObLG, Beschluß vom 04.07.2000 - Aktenzeichen 4Z BR 12/00

DRsp Nr. 2000/6584

Aufhebung der Entscheidung wegen fehlender Sachverhaltsdarstellung

»Auch im Rechtsbeschwerdeverfahren zwingt das völlige Fehlen einer Sachverhaltsdarstellung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, unabhängig davon, ob dieser Umstand vom Rechtsbeschwerdeführer gerügt wurde.«

Normenkette:

InsO § 7, § 34 ; ZPO § 561 ;

Gründe

I.

Mit Schriftsatz vom 30.7.1999 stellte die Schuldnerin den Antrag, über ihr Vermögen das Verbraucherinsolvenzverfahren zu eröffnen.

Da die Schuldnerin nicht in der Lage war, den geforderten Vorschuß von 2000 DM zur Deckung der Verfahrenskosten zu erbringen, wies das Amtsgericht - Insolvenzgericht - München mit Beschluß vom 7.3.2000 den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mangels Masse ab (§ 26 Abs. 1 InsO).

Die am 24.3.2000 eingelegte sofortige Beschwerde wies das Landgericht München I mit Beschluß vom 12.4.2000 zurück.

Ohne Sachverhaltsdarstellung führte das Landgericht lediglich aus, daß das Amtsgericht zutreffend darauf hingewiesen habe, eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse sei nicht vorhanden. Einen Verfassungsverstoß in der Anwendung des § 26 InsO zum Nachteil der Schuldnerin vermöge das Beschwerdegericht nicht zu erkennen. Auch die Gewährung von Prozeßkostenhilfe sei insoweit vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.