SchlHOLG - Beschluss vom 09.06.2010
2 W 90/10
Normen:
FamFG § 390; FamFG § 391; HGB § 14; HGB § 29; HGB § 31; HGB § 32; InsO § 9; InsoBekV § 1 ff.;
Fundstellen:
FGPrax 2010, 208
Rpfleger 2010, 595
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 27.04.2010

Aufhebung der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Handelsregisterverfahren; Pflicht zur Anmeldung der Anschrift des Insolvenzverwalters bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines im Handelsregister eingetragenen Kaufmann

SchlHOLG, Beschluss vom 09.06.2010 - Aktenzeichen 2 W 90/10

DRsp Nr. 2010/12487

Aufhebung der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Handelsregisterverfahren; Pflicht zur Anmeldung der Anschrift des Insolvenzverwalters bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines im Handelsregister eingetragenen Kaufmann

1. Wenn der Beteiligte im Handelsregisterverfahren gegen eine Zwangsgeldandrohung nicht Einspruch erhoben hat, kann die Beschwerde gegen die Zwangsgeldfestsetzung später nicht darauf gestützt werden, dass die vom Registergericht angenommene Pflicht zur Anmeldung nicht bestehe. 2. Allerdings kann das Registergericht im Rahmen der Entscheidung über den Einspruch gegen eine wiederholte Zwangsgeldfestsetzung das früher festgesetzte Zwangsgeld nach § 390 Abs. 6 FamFG aufheben, wenn die Unrichtigkeit der vorangegangenen Verfügung erkannt wird. 3. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des im Handelsregister eingetragenen Kaufmanns ist der Insolvenzverwalter nicht nach § 31 Abs. 1 HGB verpflichtet, seine eigene Anschrift oder eine andere zustellfähige Anschrift zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Die Beschwerde des Beteiligten vom 10. Mai 2010 gegen die Zwangsgeldfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts Kiel - Registergericht - vom 27. April 2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 390; FamFG § 391; HGB § 14; HGB § 29; HGB § 31; HGB § 32; InsO § 9; InsoBekV § 1 ff.;

Gründe: