LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.07.2005
5 Ta 160/05
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern - AK Pirmasens - 4 Ca 751/03 vom 30.05.2005,

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Verzug mit Ratenzahlung - Unerheblichkeit aktueller Zahlungsfähigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.07.2005 - Aktenzeichen 5 Ta 160/05

DRsp Nr. 2005/20063

Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Verzug mit Ratenzahlung - Unerheblichkeit aktueller Zahlungsfähigkeit

Zur Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgrund rückständiger Ratenzahlung (§ 124 Nr. 4 ZPO) kommt es bei der Würdigung des in der Vergangenheit aufgetretenen Zahlungsrückstandes nicht darauf an, ob der Kläger möglicherweise nunmehr zahlungsunfähig ist.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4 ;

Gründe:

I.

Aufgrund der im Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13.10.2004 - 4 Ca 751/03 - getroffenen Zahlungsbestimmung hatte der Kläger im Rahmen der ihm bewilligten Prozesskostenhilfe ab dem 01.11.2004 monatliche Raten in Höhe von 15,00 EUR zu zahlen.

Diese Ratenzahlungen leistete der Kläger in der Folgezeit - obgleich er dazu gerichtlich durch Mahnungen angehalten wurde (vgl. dazu die Verfügungen Bl. 47 des PKH-Beiheftes) - nicht. Mit dem Beschluss vom 30.05.2005 - 4 Ca 751/03 - hob das Arbeitsgericht die dem Kläger mit Beschluss vom 17.12.2003 - 4 Ca 751/03 - bewilligte Prozesskostenhilfe auf.

Gegen den am 02.06.2005 zugestellten Beschluss vom 30.05.2005 - 4 Ca 751/03 - legte der Kläger mit Schriftsatz vom 16.06.2005 am 16.06.2005 sofortige Beschwerde ein und begründete diese damit, dass bei ihm eine Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 vorliege; der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens werde binnen der nächsten vier Wochen gestellt werden.