BayObLG - Beschluß vom 24.05.2000
4Z BR 11/00
Normen:
InsO § 7, § 34 ; ZPO § 561 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2000 Nr. 30
BayObLGZ 2000, 147
KTS 2000, 631
MDR 2000, 1275
NJW-RR 2000, 1435
ZInsO 2000, 465
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 4134/00
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 1503 IK 1064/99

Aufhebung einer Entscheidung wegen fehlender Sachverhaltsdarstellung

BayObLG, Beschluß vom 24.05.2000 - Aktenzeichen 4Z BR 11/00

DRsp Nr. 2000/6529

Aufhebung einer Entscheidung wegen fehlender Sachverhaltsdarstellung

»Das Fehlen einer Sachverhaltsdarstellung zwingt auch im Verfahren der weiteren Insolvenzbeschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung unabhängig davon, ob dieser Umstand vom Rechtsbeschwerdeführer gerügt wurde.2. Die Aufhebung einer Beschwerdeentscheidung ist bei völligem Fehlen einer Sachverhaltsdarstellung auch in den Fällen unvermeidbar, in denen das Rechtsbeschwerdegericht lediglich die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf eine Rechtsfrage vorzunehmen hat.«

Normenkette:

InsO § 7, § 34 ; ZPO § 561 ;

Gründe

I.

Mit Schriftsatz vom 21.7.1999 stellte die Schuldnerin den Antrag, über ihr Vermögen das Verbraucherinsolvenzverfahren zu eröffnen.

Da die Schuldnerin nicht in der Lage war, den geforderten Vorschuß von 2000 DM zur Deckung der Verfahrenskosten zu erbringen, wies das Insolvenzgericht mit Beschluß vom 2.12.1999 den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mangels Masse ab (§ 26 Abs. 1 InsO).

Die am 21.2.2000 hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluß vom 10.3.2000 zurück.