BGH - Beschluss vom 10.12.2009
IX ZB 263/08
Normen:
InsO § 77; InsO § 78 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 17.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 32-33/08
AG Cottbus, vom 13.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 63 IN 289/99

Aufhebung eines Beschlusses einer Gläubigerversammlung durch ein Insolvenzgericht bei einer geringfügigen Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubigergesamtheit durch diesen Beschluss

BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - Aktenzeichen IX ZB 263/08

DRsp Nr. 2010/573

Aufhebung eines Beschlusses einer Gläubigerversammlung durch ein Insolvenzgericht bei einer geringfügigen Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubigergesamtheit durch diesen Beschluss

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 17. September 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4,6 Mio. € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 77; InsO § 78 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 2;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 78 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

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