BGH - Urteil vom 16.11.2017
IX ZR 260/15
Normen:
SchVG § 19 Abs. 1 S. 1; SchVG § 19 Abs. 2 S. 1; SchVG § 24 Abs. 2 S. 1; InsO § 78;
Fundstellen:
AG 2018, 69
BB 2017, 3009
BB 2018, 273
DB 2018, 57
DZWIR 2018, 188
MDR 2018, 231
NZI 2018, 133
ZIP 2017, 2312
ZInsO 2018, 22
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 16.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 HKO 2542/14
OLG Dresden, vom 09.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 223/15

Aufhebung von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gefassten Beschlüssen der Gläubiger einer Schuldverschreibung durch das Insolvenzgericht; Opt-in-Beschluss über die Anwendung des Schuldverschreibungsgesetzes 2009 (SchVG) nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners

BGH, Urteil vom 16.11.2017 - Aktenzeichen IX ZR 260/15

DRsp Nr. 2017/17587

Aufhebung von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gefassten Beschlüssen der Gläubiger einer Schuldverschreibung durch das Insolvenzgericht; Opt-in-Beschluss über die Anwendung des Schuldverschreibungsgesetzes 2009 (SchVG) nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gefasste Beschlüsse der Gläubiger einer Schuldverschreibung können nur durch das Insolvenzgericht aufgehoben werden. Ein Opt-in-Beschluss über die Anwendung des Schuldverschreibungsgesetzes 2009 kann noch getroffen werden, nachdem ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wurde.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussrevision des Klägers das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. Dezember 2015 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Leipzig vom 16. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren fallen dem Kläger zur Last.

Normenkette:

SchVG § 19 Abs. 1 S. 1; SchVG § 19 Abs. 2 S. 1; SchVG § 24 Abs. 2 S. 1; InsO § 78;

Tatbestand

Der Beklagte ist Verwalter in dem am 1. April 2014 über das Vermögen der F. KGaA (nachfolgend: Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren.