BAG - Urteil vom 30.03.2004
1 AZR 85/03
Normen:
InsO § 53 § 55 Abs. 1 Nr. 2 § 123 Abs. 2, Abs. 3 ; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
BAGReport 2004, 352
NZA 2004, 1183
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 10.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 371/02
ArbG Gelsenkirchen, vom 09.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 616/01

Aufhebungsvertrag; Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Auslegung eines Sozialplans; Eintritt in Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft; vertraglicher Verzicht auf Sozialplananspruch

BAG, Urteil vom 30.03.2004 - Aktenzeichen 1 AZR 85/03

DRsp Nr. 2004/13321

Aufhebungsvertrag; Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Auslegung eines Sozialplans; Eintritt in Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft; vertraglicher Verzicht auf Sozialplananspruch

Orientierungssätze: 1. Sollen Abfindungsansprüche aus einem vom Insolvenzverwalter abgeschlossenen Sozialplan gerichtlich geltend gemacht werden, ist wegen des Ausschlusses der Zwangsvollstreckung nach § 123 Abs. 3 Satz 2 InsO - zumindest auch - eine Feststellungsklage zulässig. 2. Auch der ohne Zustimmung des Betriebsrats nach § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG grundsätzlich unwirksame individuelle Verzicht auf Sozialplanansprüche ist einem Günstigkeitsvergleich zugänglich. 3. Zwischen einer Sozialplanabfindung und den mit dem Eintritt in eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft verbundenen Ansprüchen des Arbeitnehmers ist mangels funktionaler Gleichwertigkeit der einander gegenüberstehenden Leistungen in der Regel kein Sachgruppenvergleich möglich.

Normenkette:

InsO § 53 § 55 Abs. 1 Nr. 2 § 123 Abs. 2, Abs. 3 ; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.

Die Klägerin war als Arbeitnehmerin bei der K Produktion GmbH beschäftigt. Über deren Vermögen und das von vier Schwesterunternehmen wurde am 1. Mai 1999 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde in allen Fällen zum Insolvenzverwalter bestellt.