OLG München - Endurteil vom 27.10.2016
23 U 1596/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 282; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 199; InsO § 45 S. 1; KapMuG § 2 Abs. 1; KapMuG § 6 Abs. 1; WPO § 51a a.F.;
Fundstellen:
ZInsO 2016, 2443
Vorinstanzen:
LG München I, vom 08.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 4406/10
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 1513 IN 2690 /10

Aufklärungspflichten der Gründungskommanditistin eines Medienfonds

OLG München, Endurteil vom 27.10.2016 - Aktenzeichen 23 U 1596/16

DRsp Nr. 2016/18410

Aufklärungspflichten der Gründungskommanditistin eines Medienfonds

1. Die Gründungskommanditistin eines Medienfonds ist Kapitalanlegern zur Aufklärung verpflichtet, dass entgegen den Angaben im Prospekt dem Vertriebspartner 20% als Vertriebsprovision gezahlt werden. 2. Beteiligt sich eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Treuhandkommanditistin und Gründungsgesellschafterin mit eigener Pflichteinlage, so trifft auch sie eine Aufklärungspflicht, die jedoch aus ihrer unternehmerischen Stellung und nicht aus ihrer Stellung als Wirtschaftsprüfer folgt und daher nicht zu den versicherten Risiken in der Berufshaftpflichtversicherung gehört.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Schlussurteil des Landgerichts München I vom 08.03.2016, Az. 28 O 4406/10 abgeändert wie folgt:

1.1.

Zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Co. Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei dem Amtsgericht München - Insolvenzgericht - Az. 1513 IN 2690 /10, wird zur laufenden Tabellennummer 3545 die Forderung des Klägers in Höhe von 14.944,09 Euro für den Ausfall und in Höhe von weiteren 2.222,37 Euro als auflösend bedingt für den Ausfall festgestellt.

1.2.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4. 5.