BGH - Urteil vom 19.11.2020
IX ZR 210/19
Normen:
BGB § 816 Abs. 2; ZPO § 829 Abs. 2 S. 1; ZPO § 836 Abs. 2; InsO § 88;
Fundstellen:
DB 2021, 51
DZWIR 2021, 352
MDR 2021, 193
NJW-RR 2021, 238
NZI 2021, 125
WM 2020, 2428
ZIP 2021, 96
ZVI 2021, 10
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 13.03.2017
LG Nürnberg-Fürth, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 3848/16
OLG Nürnberg, vom 03.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 952/18

Aufleben des Pfändungspfandrechts mit der Freigabe der gepfändeten Forderung oder mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens; Notwendigkeit einer erneuten Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner

BGH, Urteil vom 19.11.2020 - Aktenzeichen IX ZR 210/19

DRsp Nr. 2020/18377

Aufleben des Pfändungspfandrechts mit der Freigabe der gepfändeten Forderung oder mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens; Notwendigkeit einer erneuten Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner

Ein mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Pfändungsschuldners schwebend unwirksam gewordenes Pfändungspfandrecht lebt dann, wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht vom zuständigen Vollstreckungsorgan aufgehoben worden ist, mit der Freigabe der gepfändeten Forderung oder mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder auf, ohne dass es einer erneuten Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner bedarf.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden der die Berufung zurückweisende Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. Juni 2019, das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. April 2018 und das Versäumnisurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. März 2017 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als sie den Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 auf Zahlung von 87.514 € betreffen.

Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin 87.514 € zu zahlen.