Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden der die Berufung zurückweisende Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. Juni 2019, das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. April 2018 und das Versäumnisurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. März 2017 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als sie den Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 auf Zahlung von 87.514 € betreffen.
Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin 87.514 € zu zahlen.
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