BGH - Beschluss vom 13.07.2017
V ZB 136/16
Normen:
BGB § 727 Abs. 1; GBO § 22 Abs. 1; GBO § 29 Abs. 1; GBO § 38; InsO § 32 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2017, 2561
DB 2017, 2535
DB 2017, 7
DNotZ 2018, 312
DStR 2017, 14
DZWIR 2017, 591
FGPrax 2017, 243
FamRZ 2017, 1964
MDR 2017, 1433
NJW 2017, 3715
NZI 2017, 7
NZI 2017, 993
NotBZ 2018, 101
ZEV 2018, 131
ZEV 2018, 37
ZIP 2017, 2109
ZIP 2017, 83
ZInsO 2017, 2385
Vorinstanzen:
AG Borna, vom 04.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen FB-91-17
OLG Dresden, vom 21.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 W 871/16

Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) durch den Tod eines Gesellschafters mangels abweichender Vereinbarung; Übergang der Befugnis zur Verfügung über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR von dem Erben auf den Insolvenzverwalter mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Nachlass; Nachfolgeklausel betreffend die Fortsetzung der Gesellschaft im Fall des Todes eines Gesellschafters; Eintragung eines Insolvenzvermerks auf Grund eines Behördenersuchens; Inhaltliche Unzulässigkeit einer Grundbucheintragung

BGH, Beschluss vom 13.07.2017 - Aktenzeichen V ZB 136/16

DRsp Nr. 2017/15090

Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) durch den Tod eines Gesellschafters mangels abweichender Vereinbarung; Übergang der Befugnis zur Verfügung über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR von dem Erben auf den Insolvenzverwalter mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Nachlass; Nachfolgeklausel betreffend die Fortsetzung der Gesellschaft im Fall des Todes eines Gesellschafters; Eintragung eines Insolvenzvermerks auf Grund eines Behördenersuchens; Inhaltliche Unzulässigkeit einer Grundbucheintragung

GBO § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1 InsO § 32 Abs. 1 a) Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach § 727 Abs. 1 BGB mangels abweichender Vereinbarung durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Nachlass die Befugnis, über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR zu verfügen, von dem Erben auf den Insolvenzverwalter über. In das Grundbuch ist ein Insolvenzvermerk einzutragen.b) Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Regelung, wonach die Gesellschaft im Fall des Todes eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern mit dessen Erben fortgesetzt wird (sog. Nachfolgeklausel), wird durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis des Erben über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR nicht eingeschränkt.