AG Borna, vom 04.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen FB-91-17
OLG Dresden, vom 21.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 W 871/16
Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) durch den Tod eines Gesellschafters mangels abweichender Vereinbarung; Übergang der Befugnis zur Verfügung über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR von dem Erben auf den Insolvenzverwalter mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Nachlass; Nachfolgeklausel betreffend die Fortsetzung der Gesellschaft im Fall des Todes eines Gesellschafters; Eintragung eines Insolvenzvermerks auf Grund eines Behördenersuchens; Inhaltliche Unzulässigkeit einer Grundbucheintragung
BGH, Beschluss vom 13.07.2017 - Aktenzeichen V ZB 136/16
DRsp Nr. 2017/15090
Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) durch den Tod eines Gesellschafters mangels abweichender Vereinbarung; Übergang der Befugnis zur Verfügung über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR von dem Erben auf den Insolvenzverwalter mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Nachlass; Nachfolgeklausel betreffend die Fortsetzung der Gesellschaft im Fall des Todes eines Gesellschafters; Eintragung eines Insolvenzvermerks auf Grund eines Behördenersuchens; Inhaltliche Unzulässigkeit einer Grundbucheintragung
GBO § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1InsO § 32 Abs. 1a) Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach § 727 Abs. 1BGB mangels abweichender Vereinbarung durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Nachlass die Befugnis, über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR zu verfügen, von dem Erben auf den Insolvenzverwalter über. In das Grundbuch ist ein Insolvenzvermerk einzutragen.b) Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Regelung, wonach die Gesellschaft im Fall des Todes eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern mit dessen Erben fortgesetzt wird (sog. Nachfolgeklausel), wird durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis des Erben über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR nicht eingeschränkt.
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