LG Waldshut-Tiengen - Beschluss vom 26.01.2005
1 T 172/03
Normen:
InsO § 175 Abs. 1 S. 1 § 189 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZI 2005, 396
ZIP 2005, 499
ZIV 2005, 217
ZInsO 2005, 557
Vorinstanzen:
AG Waldshut-Tiengen, vom 12.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 IN 21/00

Aufnahme angemeldeter Forderungen in die Insolvenztabelle

LG Waldshut-Tiengen, Beschluss vom 26.01.2005 - Aktenzeichen 1 T 172/03

DRsp Nr. 2006/9000

Aufnahme angemeldeter Forderungen in die Insolvenztabelle

»Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den erforderlichen Angaben gem. §§ 174, 175 InsO in die Tabelle aufzunehmen. Dies gilt auch für nachrangige Forderungen, die ohne Hinweis auf den Nachrang angemeldet wurden; eine Zurückweisungsbefugnis steht dem Insolvenzverwalter insoweit nicht zu.«

Normenkette:

InsO § 175 Abs. 1 S. 1 § 189 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 29.11.2000 (AS 131) wurde über das Vermögen der ... GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und Dipl. Betriebswirt ... zum Insolvenzverwalter ernannt. Die Gesellschaft war mit Gesellschaftsvertrag vom 21.04.1994 gegründet worden. Einzige Gesellschafterin war die Ehefrau des Beschwerdeführers, der zur Einzahlung des Stammkapitals eingereichte Scheck über 50.000,- DM stammte von dem Beschwerdeführer. Der Insolvenzverwalter nimmt deshalb an, dass Frau ... nur als "Strohfrau" für den Beschwerdeführer handelte, so dass tatsächlich dieser selbst Gesellschafter der Firma sei. Ursprüngliche Geschäftsführer dieser Firma waren ein Sohn des Beschwerdeführers und Herr ..., seit dem 22.07.1996 nur noch Herr ... .