OLG Koblenz - Beschluss vom 31.01.2005
3 W 54/05
Normen:
AnfG § 17 ; ZPO § 239 Abs. 2 § 240 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2005, 415
ZIV 2005, 217
ZInsO 2005, 1222
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 21.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 67/04

Aufnahme des Rechtsstreits nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einem Anfechtungsrechtsstreit

OLG Koblenz, Beschluss vom 31.01.2005 - Aktenzeichen 3 W 54/05

DRsp Nr. 2005/20502

Aufnahme des Rechtsstreits nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einem Anfechtungsrechtsstreit

»Wird das Verfahren über einen Anfechtungsanspruch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen, so steht dem Anfechtungskläger nicht das Recht zu, Ladung des Insolvenzverwalters zwecks Aufnahme des Rechtsstreits zu beantragen.«

Normenkette:

AnfG § 17 ; ZPO § 239 Abs. 2 § 240 ;

Gründe:

Die Klägerin ist aufgrund eines rechtskräftig titulierten Anspruchs, den sie gegen ihren geschiedenen Ehemann erstritten hat, gegen die Beklagte als Anfechtungsschuldnerin gemäß § 13 AnfG vorgegangen. Durch Eröffnung des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Schuldners ist der Rechtsstreit unterbrochen worden. Der im vereinfachten Insolvenzverfahren zum Treuhänder über das Vermögen des Schuldners bestellte Rechtsanwalt M...... W........, hat, vertreten durch die Rechtsanwälte G....., H..... und Partner, die Aufnahme des Rechtsstreits mit Schriftsatz vom 09.12.2004 abgelehnt.

Die Klägerin hat beantragt,

den Insolvenzverwalter Herrn M...... W........, ..., zur Aufnahme des Rechtsstreits auf Klägerseite und zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.

Das Landgericht hat diesen Antrag durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt.