OLG Köln - Beschluss vom 03.12.2015
19 Sch 11/14
Normen:
ZPO § 1060; ZPO § 240; InsO § 180 Abs. 2;

Aufnahme des Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs in der Insolvenz einer Partei

OLG Köln, Beschluss vom 03.12.2015 - Aktenzeichen 19 Sch 11/14

DRsp Nr. 2017/3314

Aufnahme des Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs in der Insolvenz einer Partei

Die Aufnahme eines Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit dem Ziel, die zugrunde liegende Forderung zur Insolvenztabelle festzustellen unter Wegfall der im Tenor des Schiedsspruchs enthaltenen Einschränkungen, dass die Zahlungsverpflichtung nur besteht, sofern und soweit das Gesellschaftsvermögen nicht geringer ist als das Stammkapital und durch die Zahlung das Gesellschaftsvermögen nicht unter den Betrag des Stammkapitals vermindert wird, ist unzulässig, da hiermit in unzulässiger Weise inhaltlich in den Schiedsspruch eingegriffen würde.

Tenor

Die mit Schriftsatz vom 04.08.2015 geltend gemachten Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu jeweils 1/5.

Normenkette:

ZPO § 1060; ZPO § 240; InsO § 180 Abs. 2;

Gründe

I.

a) b) c) d) e) f)