BAG - Zwischenurteil vom 15.05.2013
5 AZR 252/12 (A)
Normen:
InsO § 87; InsO §§ 174 ff.; ZPO § 240 S. 1; ZPO § 303;
Fundstellen:
AP ZPO § 240 Nr. 8
ZInsO 2013, 1475
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 02.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 569/11
ArbG Kaiserslautern, vom 18.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 356/11

Aufnahme eines arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits betreffend die Zahlung von Reisekostenpauschalen durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Arbeitgeberin

BAG, Zwischenurteil vom 15.05.2013 - Aktenzeichen 5 AZR 252/12 (A)

DRsp Nr. 2013/15363

Aufnahme eines arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits betreffend die Zahlung von Reisekostenpauschalen durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Arbeitgeberin

Sind in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren geltend gemachte Ansprüche des Arbeitnehmers Insolvenzforderungen, so ist der Insolvenzverwalter in der Insolvenz der Arbeitgeberin gehindert, den Rechtsstreit aufzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Arbeitnehmer, die geltend gemachten Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden und im Falle ihres Bestreitens durch den Insolvenzverwalter die Feststellung nach § 179 Abs. 1 InsO zu betreiben.

Die von dem Insolvenzverwalter erklärte Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten unterbrochenen Rechtsstreits wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

InsO § 87; InsO §§ 174 ff.; ZPO § 240 S. 1; ZPO § 303;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über restliche Vergütung und Aufwendungsersatz.