Aufnahme eines durch Insolvenz unterbrochenen Revisionsverfahrens
BGH, Beschluß vom 19.09.2002 - Aktenzeichen V ZR 179/02
DRsp Nr. 2002/14505
Aufnahme eines durch Insolvenz unterbrochenen Revisionsverfahrens
Die Aufnahme eines durch Insolvenz unterbrochenen Revisionsverfahrens unterliegt als Prozeßhandlung dem Anwaltszwang nach § 78ZPO. Sie muß daher durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt oder durch den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erklärt werden.