BGH - Beschluß vom 19.09.2002
V ZR 179/02
Normen:
ZPO §§ 239 78 ;

Aufnahme eines durch Insolvenz unterbrochenen Revisionsverfahrens

BGH, Beschluß vom 19.09.2002 - Aktenzeichen V ZR 179/02

DRsp Nr. 2002/14505

Aufnahme eines durch Insolvenz unterbrochenen Revisionsverfahrens

Die Aufnahme eines durch Insolvenz unterbrochenen Revisionsverfahrens unterliegt als Prozeßhandlung dem Anwaltszwang nach § 78 ZPO. Sie muß daher durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt oder durch den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erklärt werden.

Normenkette:

ZPO §§ 239 78 ;

Gründe: