BFH - Beschluss vom 05.11.2013
IV B 108/13
Normen:
InsO § 180 Abs. 2; ZPO § 250;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 379
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 14.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2428/04

Aufnahme eines infolge Insolvenz des Steuerpflichtigen unterbrochenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens

BFH, Beschluss vom 05.11.2013 - Aktenzeichen IV B 108/13

DRsp Nr. 2014/638

Aufnahme eines infolge Insolvenz des Steuerpflichtigen unterbrochenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens

1. NV: Das wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers unterbrochene Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kann auch dann durch den Beschwerdegegner (hier: Finanzamt) aufgenommen werden, wenn der Insolvenzverwalter der Tabellenanmeldung widersprochen hat. 2. NV: Hat die Nichtzulassungsbeschwerde im aufgenommenen Verfahren keinen Erfolg, kann der BFH feststellen, dass ein Insolvenzgläubigerrecht besteht bzw. der Grundlagenbescheid, der der bestrittenen Steuerforderung zu Grunde liegt, in der Fassung des FG-Urteils rechtmäßig ist.

1. Ein anhängiger Rechtsstreit wegen einer zur Insolvenztabelle bestrittenen Steuerforderung oder damit in Zusammenhang stehender Besteuerungsgrundlagen ist gem. § 180 Abs. 2 InsO vorrangig vor einer Neuklage durch Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits zu verfolgen. 2. Dabei ist das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zunächst allein darauf gerichtet, die Zugangsschranke der Nichtzulassung der Revision zu beseitigen. Erst wenn der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben wird, setzt sich das Beschwerdeverfahren im Revisionsverfahren fort, und erst dann kann eine Feststellung über die Forderung oder die Besteuerungsgrundlagen getroffen werden.

Normenkette:

InsO § 180 Abs. 2; ZPO § 250;

Gründe