Aufnahme eines Passivprozesses (§ 86 InsO)

Autor: Lissner

Ansprüche auf Aus-, Absonderung, Masseansprüche

Begriff des Passivprozesses

Die Aufnahme und Fortführung eines Passivprozesses des Schuldners wird durch § 86 InsO geregelt. Nach § 86 Abs. 1 InsO sind zur Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits, der zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig ist, allein der Insolvenzverwalter und der Gegner befugt. Der Insolvenzschuldner ist nur dann aufnahmebefugt, wenn der Insolvenzverwalter den streitbefangenen Gegenstand aus der Masse freigibt mit der Folge, dass dieser wieder in die Verwaltungs- und Verfügungsgewalt des Insolvenzschuldners fällt (BGH v. 10.04.2018 - XI ZR 468/17). Ob ein Passivprozess vorliegt, hängt auch hier nicht allein von der Parteistellung des Schuldners ab. Klagte der Schuldner z.B. gegen den Beklagten auf Feststellung des Nichtbestehens des vom Beklagten an einem Gegenstand beanspruchten Eigentums, liegt ein Passivprozess i.S.d. § 86 InsO vor (Schumacher, in MünchKomm- InsO, § 86 Rdnr. 5). Von einem Passivprozess ist in diesem Zusammenhang dann auszugehen, wenn damit das Ziel verfolgt wird, die Haftung des Schuldners und damit der (künftigen) Insolvenzmasse geltend zu machen.

Aussonderung, Absonderung, Masseanspruch