BGH - Beschluss vom 31.10.2012
III ZR 204/12
Normen:
ZPO § 303; InsO § 178 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BGHZ 195, 233
MDR 2013, 304
NJW 2012, 3725
NZI 2012, 967
WM 2012, 2289
ZInsO 2013, 104
ZInsO 2013, 251
Vorinstanzen:
LG München I, vom 12.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 13172/05
OLG München, vom 24.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 5552/07

Aufnahme eines Rechtsstreits durch den Gläubiger einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung bei Widerspruch durch den Insolvenzverwalter

BGH, Beschluss vom 31.10.2012 - Aktenzeichen III ZR 204/12

DRsp Nr. 2012/21994

Aufnahme eines Rechtsstreits durch den Gläubiger einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung bei Widerspruch durch den Insolvenzverwalter

a) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über eine Forderung anhängig, der vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger widersprochen wurde, und verfolgt der die Forderung Bestreitende seinen Widerspruch nicht, ist der Gläubiger der Forderung zur Aufnahme des Rechtsstreits auch dann befugt, wenn für die Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vorlag (im Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Juni 1998 - II ZR 353/97, NJW 1998, 3121).b) Ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist ein Rechtsstreit im Sinne von § 180 Abs. 2 InsO, durch dessen Aufnahme die Feststellung der bestrittenen Forderung zu betreiben ist. Über einen Zwischenstreit über die Wirksamkeit der Aufnahme des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist entsprechend § 303 ZPO durch Beschluss zu entscheiden.c) Gegner des die Feststellung seiner zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung betreibenden Gläubigers ist derjenige, der der Forderung im Insolvenzverfahren widersprochen hat. Er tritt an die Stelle des Schuldners in den aufgenommenen Rechtsstreit ein.