BGH - Beschluß vom 09.12.1998
XII ZB 148/98
Normen:
ZPO § 240 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 240 Aufnahme 2
KTS 1999, 217
ZIP 1999, 75
ZInsO 1999, 106

Aufnahme eines Rechtsstreits in der Insolvenz einer zur Herausgabe und Räumung von Grundstücken verurteilten Prozeßpartei

BGH, Beschluß vom 09.12.1998 - Aktenzeichen XII ZB 148/98

DRsp Nr. 1999/150

Aufnahme eines Rechtsstreits in der Insolvenz einer zur Herausgabe und Räumung von Grundstücken verurteilten Prozeßpartei

Nimmt nach Insolvenz einer Prozeßpartei die andere Partei den Rechtsstreit wieder auf mit dem Ziel der Aussonderung von Grundstücken, zu deren Räumung und Herausgabe die andere Partei in den Vorinstanzen verurteilt worden ist, so muß die Aufnahme dem Insolvenzverwalter gegenüber erklärt werden, und zwar gem. § 250 ZPO durch Zustellung des diesbezüglichen Schriftsatzes an ihn (Parteiwechsel kraft Gesetz).

Normenkette:

ZPO § 240 ;

Gründe:

I. Gegen das landgerichtliche Urteil, das die seinerzeit beklagte GmbH zur Räumung und Herausgabe von drei Hotels verurteilt hat, legte diese rechtzeitig Berufung ein. Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels wurde bis zum 21. März 1998 verlängert. Am 28. Februar 1998 wurde über das Vermögen der GmbH die Gesamtvollstreckung eröffnet und Rechtsanwalt Dr. A. als Verwalter bestellt.

Die Klägerin erklärte durch Schriftsatz vom 7. April 1998 die Aufnahme des Rechtsstreits. Dieser Schriftsatz wurde am 16. Juli 1998 den Prozeßbevollmächtigten der GmbH zugestellt.

Mit einem am 21. August 1998 eingegangenen Schriftsatz ließ der Verwalter erklären, daß er den geltend gemachten Anspruch unter Verwahrung gegen die Kosten anerkenne.