OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.02.2020
11 VA 8/18
Normen:
EGGVG §§ 23 ff.; InsO § 56 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2020, 488
ZIP 2020, 1139
ZInsO 2020, 1014
ZVI 2020, 265
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 06.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 376 E/2 - 138

Aufnahme in die Vorauswahlliste für InsolvenzverwalterAuswahlermessen des InsolvenzrichtersAngemessene Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen der Gläubiger und des Schuldners

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 11 VA 8/18

DRsp Nr. 2020/5134

Aufnahme in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter Auswahlermessen des Insolvenzrichters Angemessene Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen der Gläubiger und des Schuldners

1. Ein Insolvenzrichter hat bei der konkreten Auswahlentscheidung unter den geeigneten Bewerbern um das Amt des Insolvenzverwalters ein Auswahlermessen. 2. Eine Auswahlentscheidung muss unter angemessener Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen der Gläubiger und des Schuldners erfolgen.

1. Auf den Antrag des Antragstellers vom 09.07.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 06.06.2018 - Az.: 376 E/2 - 138 - aufgehoben.

2. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EGGVG §§ 23 ff.; InsO § 56 Abs. 1;

Gründe:

I.