OLG München - Beschluss vom 06.09.2005
32 Wx 83/05
Normen:
InsO § 85 Abs.2 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2005, 853
Rpfleger 2006, 35
ZInsO 2005, 1113

Aufnahme von Aktivprozessen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

OLG München, Beschluss vom 06.09.2005 - Aktenzeichen 32 Wx 83/05

DRsp Nr. 2005/14646

Aufnahme von Aktivprozessen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

»Die Vorschrift kann auf ein Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, in welchem der Insolvenzschuldner seine Vermögensinteressen verfolgt, entsprechend Anwendung finden.«

Normenkette:

InsO § 85 Abs.2 ;

Sachverhalt:

Die Beteiligte war Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstücks. Im früheren Grundbuch war in Abteilung 2 unter laufender Nummer 4 seit dem 5.9.2000 eine Auflassungsvormerkung für die Firma H Ltd., L eingetragen. Auf Antrag der Beteiligten wurde am 11.10.2001 hiergegen ein Widerspruch zugunsten der Beteiligten eingetragen. Mit Zuschlagsbeschluss vom 27.10.2004 wurde das verfahrensgegenständliche Grundstück zwangsversteigert. Am 5.4.2005 wurde im neu angelegten Grundbuchblatt der Ersteher als Eigentümer eingetragen. Alle im früheren Grundbuch vorhandenen Belastungen wurden gelöscht.

Die Beteiligte beantragte am 7.4.2005 die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung des Erstehers. Diesen Antrag wies das Grundbuchamt durch Beschluss vom 11.5.2005 zurück. Die dagegen seitens der Beteiligten eingelegte Beschwerde wies das Landgericht Nürnberg-Fürth am 21.6.2005 zurück. Hiergegen richtete sich die seitens der Beteiligten eingelegte weitere Beschwerde.