Die Beteiligte war Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstücks. Im früheren Grundbuch war in Abteilung 2 unter laufender Nummer 4 seit dem 5.9.2000 eine Auflassungsvormerkung für die Firma H Ltd., L eingetragen. Auf Antrag der Beteiligten wurde am 11.10.2001 hiergegen ein Widerspruch zugunsten der Beteiligten eingetragen. Mit Zuschlagsbeschluss vom 27.10.2004 wurde das verfahrensgegenständliche Grundstück zwangsversteigert. Am 5.4.2005 wurde im neu angelegten Grundbuchblatt der Ersteher als Eigentümer eingetragen. Alle im früheren Grundbuch vorhandenen Belastungen wurden gelöscht.
Die Beteiligte beantragte am 7.4.2005 die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung des Erstehers. Diesen Antrag wies das Grundbuchamt durch Beschluss vom 11.5.2005 zurück. Die dagegen seitens der Beteiligten eingelegte Beschwerde wies das Landgericht Nürnberg-Fürth am 21.6.2005 zurück. Hiergegen richtete sich die seitens der Beteiligten eingelegte weitere Beschwerde.
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