OLG Hamburg - Beschluss vom 19.10.2005
2 Va 2/05
Normen:
EGGVG § 23 ; InsO § 56 ;
Fundstellen:
NJW 2006, 451
NZI 2006, 35
OLGReport-Hamburg 2006, 340
ZIP 2005, 2165
ZIV 2005, 634
ZInsO 2005, 1170

Aufnahme von Bewerbern in die richterliche Vorauswahl-Liste für die Übertragung von Insolvenzverwaltungen

OLG Hamburg, Beschluss vom 19.10.2005 - Aktenzeichen 2 Va 2/05

DRsp Nr. 2006/29096

Aufnahme von Bewerbern in die richterliche Vorauswahl-Liste für die Übertragung von Insolvenzverwaltungen

1. Bei der Aufnahme von Bewerbern in eine richterliche Vorauswahl-Liste für die Übertragung von Insolvenzverwaltungen steht dem zuständigen Insolvenzrichter ein weites Auswahlermessen zu. Die Grenze für die Aufnahme in die Liste sind sachfremde Erwägungen. Dabei muß der Insolvenzrichter allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe anlegen, darf aber Erkenntnisse aus Tätigkeiten des Bewerbers für andere Insolvenzgerichtsabteilungen verwerten. 2. Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers sind gerechtfertigt, wenn er in eigenen Verfahren Gerichtstermine nicht persönlich wahrgenommen oder sich für Gläubigerversammlungen von Gläubigern hat bevollmächtigten lassen, die Abstimmungsrechte wahrzunehmen, wenn sich Abwahlanträge abzeichneten.

Normenkette:

EGGVG § 23 ; InsO § 56 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist Fachanwalt für Insolvenzrecht. Ausweislich eines von ihm benutzten Briefkopfes führt er ein Büro in Hamburg sowie in Kooperation mit zwei weiteren Rechtsanwälten ein Büro in Leipzig.

Er begehrt die Aufnahme in die bei den Abteilungen 67c/68 c des Insolvenzgerichts Hamburg geführte Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter.