BGH - Versäumnisurteil vom 24.01.2019
IX ZR 121/16
Normen:
InsO § 143 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 2 S. 1; BGB § 100; BGB § 102; BGB § 818 Abs. 2;
Fundstellen:
DZWIR 2019, 294
MDR 2019, 699
NJW-RR 2019, 938
NZG 2019, 599
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 20.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 163/13
LG Hamburg, vom 27.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 307 O 76/10

Aufrechnung des Anfechtungsgegners mit seinem Anspruch auf Erstattung von Fruchtgewinnungskosten nur gegenüber dem Anspruch der Masse auf Herausgabe der vereinnahmten Mieten oder auf Wertersatz für diese Früchte; Insolvenzanfechtung im Hinblick auf die Übertragung von Immobilien

BGH, Versäumnisurteil vom 24.01.2019 - Aktenzeichen IX ZR 121/16

DRsp Nr. 2019/7245

Aufrechnung des Anfechtungsgegners mit seinem Anspruch auf Erstattung von Fruchtgewinnungskosten nur gegenüber dem Anspruch der Masse auf Herausgabe der vereinnahmten Mieten oder auf Wertersatz für diese Früchte; Insolvenzanfechtung im Hinblick auf die Übertragung von Immobilien

Der Anfechtungsgegner kann mit seinem Anspruch auf Erstattung von Fruchtgewinnungskosten nur gegenüber dem Anspruch der Masse auf Herausgabe der vereinnahmten Mieten oder auf Wertersatz für diese Früchte aufrechnen, nicht aber gegenüber dem Wertersatzanspruch der Masse wegen einer unmöglich gewordenen Herausgabe der Immobilie.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 20. Mai 2016 hinsichtlich des Zahlungsausspruchs in Nummer 1 des Tenors aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 1.872.735,12 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

InsO § 143 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 2 S. 1; BGB § 100; BGB § 102; BGB § 818 Abs. 2;

Tatbestand