BGH - Urteil vom 23.02.1989
IX ZR 143/88
Normen:
BGB § 667, § 674 ; KO § 23 Abs.1 S.1, S.2, § 55 Nr.1;
Fundstellen:
BB 1989, 872
BGHR KO § 23 Abs. 1 Auftragsbeendigung 1
BGHR KO § 55 Satz 1 Nr. 1 Beauftragter 1
BGHZ 107, 88
DRsp IV(438)217c
JuS 1989, 760
MDR 1989, 632
NJW 1989, 1353
WM 1989, 616
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Aufrechnung des Beauftragten im Konkurs des Geschäftsherrn

BGH, Urteil vom 23.02.1989 - Aktenzeichen IX ZR 143/88

DRsp Nr. 1992/2046

Aufrechnung des Beauftragten im Konkurs des Geschäftsherrn

»Nach dem Erlöschen des Auftrags ist eine Aufrechnung des früheren Beauftragten mit vor der Konkurseröffnung begründeten Forderungen gegen den Anspruch auf Herausgabe von Zahlungen, die erst nach Konkurseröffnung für den Gemeinschuldner eingegangen sind, unzulässig.«

Normenkette:

BGB § 667, § 674 ; KO § 23 Abs.1 S.1, S.2, § 55 Nr.1;

Tatbestand:

Am 1. Juli 1985 wurde über das Vermögen der Firma T AG, München (Gemeinschuldnerin) das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter bestellt. Bereits vorher am 11. April 1985 war die Sequestration des gesamten Vermögens der Gemeinschuldnerin zur Sicherung der Masse angeordnet worden.