BFH - Beschluss vom 07.06.2006
VII B 329/05
Normen:
AO (1977) § 226 Abs. 1 ; BGB § 387 ; InsO § 35 § 80 Abs. 1 § 87 § 96 Abs. 1 Nr. 1 § 200 § 289 § 291 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1729
BFH/NV 2006, 1728
BFHE 212, 436
BStBl II 2006, 641
DB 2006, 2106
DStRE 2006, 1159
DZWIR 2007, 23
ZIP 2006, 1593
ZInsO 2006, 875
Vorinstanzen:
FG Münster - 6 K 435/05 AO - 25.10.2005,

Aufrechnung des FA in der Insolvenz gegen Einkommensteuererstattungsanspruch, der auf abgeführter Lohnsteuer beruht; Wegfall des Aufrechnunghindernisses nicht schon bei Ankündigung der Restschuldbefreiung

BFH, Beschluss vom 07.06.2006 - Aktenzeichen VII B 329/05

DRsp Nr. 2006/20207

Aufrechnung des FA in der Insolvenz gegen Einkommensteuererstattungsanspruch, der auf abgeführter Lohnsteuer beruht; Wegfall des Aufrechnunghindernisses nicht schon bei Ankündigung der Restschuldbefreiung

»1. Soweit ein Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuer auf nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeführter Lohnsteuer beruht, ist eine Aufrechnung des FA mit Steuerforderungen gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig. 2. Das Aufrechnungshindernis entfällt erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und nicht bereits mit dem Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung.«

Normenkette:

AO (1977) § 226 Abs. 1 ; BGB § 387 ; InsO § 35 § 80 Abs. 1 § 87 § 96 Abs. 1 Nr. 1 § 200 § 289 § 291 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) ist Treuhänder in dem am 20. Juni 2002 über das Vermögen der Schuldnerin eröffneten Insolvenzverfahren. Das Land X hatte zu diesem Zeitpunkt gegen die Schuldnerin eine Forderung in Höhe von ca. 32 000 DM. Im April 2004 stimmte das Amtsgericht der Schlussverteilung zu. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 14. Juli 2004 wurde gemäß § 291 der Insolvenzordnung (InsO) die Restschuldbefreiung für die Schuldnerin angekündigt; mit Beschluss vom 15. November 2004 wurde das Insolvenzverfahren nach Vollzug der Schlussverteilung gemäß § 200 InsO aufgehoben.