Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Streitig ist, ob der Abrechnungsbescheid vom 19.12.2014 rechtswidrig ist.
Der dem Streitfall zugrundeliegende Sachverhalt war bereits Gegenstand des Verfahrens
Der Kläger ist seit dem 15.09.2011 Insolvenzverwalter über das Vermögen der B ; seit dem 31.10.2011 ist er auch Insolvenzverwalter über das Vermögen einer früheren Organtochter von Frau B . Die Insolvenzschuldnerin und die Organtochter haben Rechnungen mit offenen Mehrwertsteuerausweis über Scheinlieferungen an eine Dritte gestellt; die ausgewiesene Mehrwertsteuer wurde bezahlt.
Die von der Dritten zunächst gezogene Mehrwertsteuer wurde unstreitig in 2010 zurückbezahlt; die entsprechenden Festsetzungen sind nicht angefochten.
Mit Umsatzsteuerbescheid für 2009 vom 14.06.2011 setzte das Finanzamt die verbleibende Umsatzsteuer der Insolvenzschuldnerin auf xxx €. fest; mit Umsatzsteuerbescheid vom selben Tag für 2010 setzte es die verbleibende Umsatzsteuer auf xx € fest.
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