BGH - Versäumnisurteil vom 26.04.2012
IX ZR 149/11
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2012, 199
DB 2012, 1505
MDR 2012, 874
NJW-RR 2012, 1517
NZI 2012, 711
WM 2012, 1205
ZIP 2012, 1254
ZInsO 2013, 878
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 01.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 319 O 23/10
OLG Hamburg, vom 01.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 183/10

Aufrechnung des Insolvenzgläubigers gegen die Insolvenzmasse; Vorliegen der Aufrechnungslage im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung

BGH, Versäumnisurteil vom 26.04.2012 - Aktenzeichen IX ZR 149/11

DRsp Nr. 2012/10932

Aufrechnung des Insolvenzgläubigers gegen die Insolvenzmasse; Vorliegen der Aufrechnungslage im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung

Der Insolvenzgläubiger, der gegen eine Forderung der Masse aufrechnet, hat darzulegen und zu beweisen, dass die Aufrechnungslage schon im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestand. Hamburg

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 1. März 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem am 3. Juli 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen R. assekuranz KG (nachfolgend: Schuldnerin), welche für die beklagte Gesellschaft Versicherungsverträge vermittelte.