BFH - Beschluss vom 01.09.2010
VII R 35/08
Normen:
InsO § 96 Abs. 1; InsO § 294 Abs. 1; InsO § 294 Abs. 2; InsO § 294 Abs. 3; BGB § 387; UStG § 13b; AO § 226 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 10.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 757/07

Aufrechnung einer Finanzbehörde mit vorinsolvenzlichen Steuerschulden gegen einen durch eine aus dem Insolvenzbeschlag freigegebene gewerbliche Tätigkeit erworbenen Umsatzsteuervergütungsanspruch eines Insolvenzschuldners; Ermöglichung einer gewerblichen Tätigkeit eines Insolvenzschuldners durch ihre Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag durch den Insolvenzverwalter; Zugehörigkeit eines durch eine freigegebene Tätigkeit erworbenen Umsatzsteuervergütungsanspruchs zur Insolvenzmasse

BFH, Beschluss vom 01.09.2010 - Aktenzeichen VII R 35/08

DRsp Nr. 2010/20059

Aufrechnung einer Finanzbehörde mit vorinsolvenzlichen Steuerschulden gegen einen durch eine aus dem Insolvenzbeschlag freigegebene gewerbliche Tätigkeit erworbenen Umsatzsteuervergütungsanspruch eines Insolvenzschuldners; Ermöglichung einer gewerblichen Tätigkeit eines Insolvenzschuldners durch ihre Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag durch den Insolvenzverwalter; Zugehörigkeit eines durch eine freigegebene Tätigkeit erworbenen Umsatzsteuervergütungsanspruchs zur Insolvenzmasse

Aufrechnung der Finanzbehörde mit vorinsolvenzlichen Steuerschulden gegen einen Umsatzsteuervergütungsanspruch des Insolvenzschuldners, der im Rahmen einer aus dem Insolvenzbeschlag freigegebenen gewerblichen Tätigkeit erworben worden ist Hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzschuldner eine gewerbliche Tätigkeit durch Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag ermöglicht, fällt ein durch diese Tätigkeit erworbener Umsatzsteuervergütungsanspruch nicht in die Insolvenzmasse und kann vom FA mit vorinsolvenzlichen Steuerschulden verrechnet werden.

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1; InsO § 294 Abs. 1; InsO § 294 Abs. 2; InsO § 294 Abs. 3; BGB § 387; UStG § 13b; AO § 226 Abs. 1;

Gründe

I.