I. Das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 14.01.2011 und der Bescheid der Beklagten vom 11.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2009 werden aufgehoben.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Auslagen in zwei Instanzen zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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