LSG Sachsen - Urteil vom 16.10.2014
L 2 U 59/11
Normen:
BGB § 387; InsO § 114 Abs. 2; InsO § 94; SGB I § 51 Abs. 2; SGB IV § 25; SGB X § 35 Abs. 1 S. 3; SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 2; StrRehaG § 17a;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 14.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 188/09

Aufrechnung einer Verletztenrente mit Beitragsrückständen in der gesetzlichen Unfallversicherung; Erforderlichkeit einer nicht nachholbaren Ermessenausübung

LSG Sachsen, Urteil vom 16.10.2014 - Aktenzeichen L 2 U 59/11

DRsp Nr. 2014/17509

Aufrechnung einer Verletztenrente mit Beitragsrückständen in der gesetzlichen Unfallversicherung; Erforderlichkeit einer nicht nachholbaren Ermessenausübung

Eine Aufrechnung nach § 51 Abs. 2 SGB I erfordert eine umfassende Prüfung der Situation des Verletzten und Ermessensausübung. Vor dem Hintergrund, dass auch pfändungsfreie Teile des Einkommens bis zur Grenze der Hilfebedürftigkeit einbehalten werden dürfen, sind die Lebensumstände des Verletzten, seine gesundheitliche Situation und hier auch das laufende Insolvenzverfahren bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Die Formulierung: "Ihre Einwände haben wir geprüft. Eine Rücknahme unserer Entscheidung bewirkt dies nicht." spricht eher dafür, dass eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung nicht stattgefunden hat.

I. Das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 14.01.2011 und der Bescheid der Beklagten vom 11.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2009 werden aufgehoben.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Auslagen in zwei Instanzen zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 387; InsO § 114 Abs. 2; InsO § 94; SGB I § 51 Abs. 2; SGB IV § 25; SGB X § 35 Abs. 1 S. 3; SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 2; StrRehaG § 17a;

Tatbestand: