I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) aus dem Veranlagungszeitraum 1995 Einkommensteuer und damit zusammenhängende Nebenforderungen schuldig. Die Forderung wurde vom FA in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin angemeldet. Das Verfahren ist im September 2002 aufgehoben worden; die Wohlverhaltensphase ist auf fünf Jahre festgesetzt worden.
Mit Steuerbescheid vom Juli 2003 ist die Klägerin --zusammen mit ihrem Ehemann-- zur Einkommensteuer 2002 veranlagt worden. Dabei hat sich ein Guthaben ergeben, das das FA so aufgeteilt hat, dass auf die Klägerin ein Betrag von rd. 2 200 EUR entfallen ist. Zugleich erklärte das FA gegen diese Erstattungsforderung die Aufrechnung mit den bislang unbefriedigt gebliebenen Steuerschulden aus dem Veranlagungszeitraum 1995.
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