BFH - Urteil vom 21.11.2006
VII R 1/06
Normen:
AO (1977) § 226 Abs. 1 ; BGB § 387 ; InsO § 287 Abs. 2 § 294 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BB 2007, 201
BFH/NV 2007, 303
BFHE 216, 1
BStBl II 2008, 272
DStRE 2007, 384
ZIP 2007, 347
ZVI 2007, 137
Vorinstanzen:
FH Schleswig-Holstein - 3 K 50332/03 - 18.11.2004 (EFG 2005, 333),

Aufrechnung gegen Einkommensteuererstattung in der Wohlverhaltensphase

BFH, Urteil vom 21.11.2006 - Aktenzeichen VII R 1/06

DRsp Nr. 2007/337

Aufrechnung gegen Einkommensteuererstattung in der Wohlverhaltensphase

»Ansprüche des ehemaligen Insolvenzschuldners auf Erstattung von Einkommensteuer gehören nicht zu den in der Wohlverhaltensphase an den Treuhänder abgetretenen Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge (Anschluss an das BGH-Urteil vom 21. Juli 2005 IX ZR 115/04, BGHZ 163, 391).«

Normenkette:

AO (1977) § 226 Abs. 1 ; BGB § 387 ; InsO § 287 Abs. 2 § 294 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) aus dem Veranlagungszeitraum 1995 Einkommensteuer und damit zusammenhängende Nebenforderungen schuldig. Die Forderung wurde vom FA in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin angemeldet. Das Verfahren ist im September 2002 aufgehoben worden; die Wohlverhaltensphase ist auf fünf Jahre festgesetzt worden.

Mit Steuerbescheid vom Juli 2003 ist die Klägerin --zusammen mit ihrem Ehemann-- zur Einkommensteuer 2002 veranlagt worden. Dabei hat sich ein Guthaben ergeben, das das FA so aufgeteilt hat, dass auf die Klägerin ein Betrag von rd. 2 200 EUR entfallen ist. Zugleich erklärte das FA gegen diese Erstattungsforderung die Aufrechnung mit den bislang unbefriedigt gebliebenen Steuerschulden aus dem Veranlagungszeitraum 1995.