BGH - Urteil vom 21.11.1991
IX ZR 290/90
Normen:
KO § 17, § 55 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1992, 172
BGHR KO § 17 Abs. 1 Erfüllungsverlangen 5
BGHR KO § 55 Abdingbarkeit 1
BGHR KO § 55 Satz 1 Nr. 1 Erfüllungsverlangen 1
BGHR VOB/B § 16 Nr. 5 Abs. 3 Zinsanspruch 1
BGHZ 116, 156
DB 1992, 1824
DRsp IV(438)240c
EWiR § 55 KO 1/92, 71
JZ 1992, 424
JuS 1992, 613
KTS 1992, 234
MDR 1992, 150
NJW 1992, 507
WM 1992, 75
ZIP 1992, 48
ZfBR 1995, 257

Aufrechnung gegen Forderung aufgrund eines Erfüllungsverlangens des Konkursverwalters

BGH, Urteil vom 21.11.1991 - Aktenzeichen IX ZR 290/90

DRsp Nr. 1992/474

Aufrechnung gegen Forderung aufgrund eines Erfüllungsverlangens des Konkursverwalters

»Gegen eine Forderung aufgrund eines Erfüllungsverlangens des Konkursverwalters nach § 17 KO kann nicht mit einem vor Eröffnung des Konkursverfahrens und außerhalb des Vertragsverhältnisses begründeten Anspruch aufgerechnet werden.«

Normenkette:

KO § 17, § 55 Satz 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die vom beklagten Land erklärte Aufrechnung mit vor Konkurseröffnung begründeten Steuerforderungen gegenüber Ansprüchen des Konkursverwalters aus einem von ihm nach § 17 KO erfüllten Vertrag.

Das beklagte Land beauftragte am 19. September 1985 die Firma B. Z. GmbH & Co. KG (fortan: Gemeinschuldnerin) mit den Rohbauarbeiten für den Neubau der C. L. in F. Am 5. Februar 1987 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Anschlußkonkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Verwalter bestellt. Er wählte die Erfüllung des Vertrages. Als das Land gegenüber fälligen Ansprüchen auf Abschlagszahlungen aufrechnen wollte, einigten sich die Parteien am 9. April 1987, daß es dies in eingeschränktem Umfang tun durfte und den Rest der Forderungen ausbezahlte. Aufgrund dieser Vereinbarung hat das Land im Laufe der Zeit gegenüber unstreitigen Forderungen in Höhe von insgesamt 148.591, 75 DM aufgerechnet.