BGH - Urteil vom 21.03.1996
IX ZR 195/95
Normen:
BGB § 394 ; GesO § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 415 Abs. 1 S. 1 Genehmigung 2
BGHR DDR-GesO § 2 Abs. 4 Unpfändbarkeit 1
BGHR DDR-GesO § 7 Abs. 5 Aufrechnungsausschluß 2
DB 1996, 1335
DRsp I(128)215e
DZWIR 1996, 379
InVo 1996, 178
KTS 1996, 404
MDR 1996, 702
NJ 1996, 640
RAnB 1996, 191 (Ls)
WM 1996, 834
ZIP 1996, 845
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,
LG Gera,

Aufrechnung gegen nach Eingang des Eröffnungsantrags begründete Forderungen des Gesamtvollstreckungsschuldners

BGH, Urteil vom 21.03.1996 - Aktenzeichen IX ZR 195/95

DRsp Nr. 1996/20394

Aufrechnung gegen nach Eingang des Eröffnungsantrags begründete Forderungen des Gesamtvollstreckungsschuldners

»Gegen Forderungen des Schuldners, die nach Eingang eines zulässigen Antrags auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung begründet werden, kann - wenn das Verfahren später eröffnet wird - auch dann nicht wirksam aufgerechnet werden, falls zwar ein Verfügungs-, nicht aber ein Vollstreckungsverbot erlassen ist (Fortsetzung von BGH, Urt. v. 13. Juni 1995 - IX ZR 137/94, WM 1995, 1375, 1376 f, z.V.b. in BGHZ 130, 76).«

Normenkette:

BGB § 394 ; GesO § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der W. H.-B.-E.markt GmbH (nachfolgend: GmbH oder Gesamtvollstreckungsschuldnerin). Die beklagte Bank hatte ihr Kredite gewährt. Die GmbH befand sich im Sommer 1992 in Zahlungsschwierigkeiten. Ihr Gesellschafter S. kaufte von ihr Unternehmensteile zum Preise von 200.000 DM. Die Beklagte sollte "den Betrag" umschulden.