BFH - Urteil vom 16.01.2007
VII R 7/06
Normen:
AO § 251 Abs. 2 S. 1 ; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 15 Abs. 1 § 16 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 538
BB 2007, 984
BFH/NV 2007, 808
BFHE 216, 390
BStBl II 2007, 745
DStRE 2007, 726
ZIP 2007, 490
ZVI 2007, 377
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 05.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5038/02

Aufrechnung gegen Vorsteuervergütungsanspruch im Insolvenzverfahren

BFH, Urteil vom 16.01.2007 - Aktenzeichen VII R 7/06

DRsp Nr. 2007/4620

Aufrechnung gegen Vorsteuervergütungsanspruch im Insolvenzverfahren

»Will das FA nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Aufrechnung gegen einen Vorsteuervergütungsanspruch des Schuldners erklären und setzt sich dieser Anspruch sowohl aus vor als auch aus nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vorsteuerabzugsbeträgen zusammen, hat das FA sicherzustellen, dass die Aufrechnung den Vorsteuervergütungsanspruch nur insoweit erfasst, als sich dieser aus Vorsteuerbeträgen zusammensetzt, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind. Dies geschieht, indem im Rahmen der Saldierung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG die für den Besteuerungszeitraum berechnete Umsatzsteuer vorrangig mit vor Insolvenzeröffnung begründeten Vorsteuerabzugsbeträgen verrechnet wird (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 16. November 2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193).«

Normenkette:

AO § 251 Abs. 2 S. 1 ; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 15 Abs. 1 § 16 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe: