FG Düsseldorf - Urteil vom 15.05.2014
12 K 4478/11 AO
Normen:
InsO § 95 Abs. 1 Satz 1; InsO § 95 Abs. 1 Satz 3; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 134; AO § 218 Abs. 2; AO § 226 Abs. 1; RL 77/388 EWG Art. 13 f Teil B Buchstabe F; UStG a.F. § 4 Nr. 9 Buchst. B; FGO § 40 Abs. 1 3. Alt.;
Fundstellen:
DStRE

Aufrechnung im Insolvenzverfahren - Ausübung des Wahlrechts zur Steuerfreiheit von Spielautomatenumsätzen durch den Insolvenzverwalter

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2014 - Aktenzeichen 12 K 4478/11 AO

DRsp Nr. 2014/8663

Aufrechnung im Insolvenzverfahren – Ausübung des Wahlrechts zur Steuerfreiheit von Spielautomatenumsätzen durch den Insolvenzverwalter

Der auf der Ausübung des Wahlrechts zur Steuerfreiheit von Spielautomatenumsätzen durch den Insolvenzverwalter beruhende Anspruch auf Erstattung vor Insolvenzeröffnung festgesetzter und gezahlter Umsatzsteuer kann als bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufschiebend bedingt entstandene Schuld nach § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO mit Insolvenzforderungen des Finanzamtes aufgerechnet werden. Die Aufrechnung ist nicht gem. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO in Verbindung mit § 133 Abs. 1 InsO unzulässig, wenn das Finanzamt sich durch die - vor Ausübung des Wahlrechts - in Anwendung des nationalen UStG erfolgten Steuerfestsetzungen (hier: für die Jahre 1999 bis 2002) und deren Begleichung durch den Schuldner bzw. deren Einziehung außerhalb des Dreimonatszeitraums vor Insolvenzeröffnung und vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit keine inkongruente Deckung verschafft oder sonst mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt hat. Der Steuerschuldner erbringt an das Finanzamt keine unentgeltlichen Leistungen i.S.d. § 134 InsO, wenn der Rechtsgrund für die Zahlungen später infolge Aufhebung der Steuerfestsetzungen wegfällt.