FG Münster - Urteil vom 02.09.2005
11 K 3099/04 AO
Normen:
BGB § 387 ; InsO § 94 § 287 Abs. 2 § 294 ; AO 1977 § 218 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 563
EFG 2005, 1826

Aufrechnung in der Insolvenz

FG Münster, Urteil vom 02.09.2005 - Aktenzeichen 11 K 3099/04 AO

DRsp Nr. 2005/17854

Aufrechnung in der Insolvenz

1. Der Steuererstattungsanspruch wird nicht von der Abtretung iSd. § 287 Abs. 2 InsO erfasst 2. Die Aufrechnung ist keine Maßnahme iSd. § 294 InsO

Normenkette:

BGB § 387 ; InsO § 94 § 287 Abs. 2 § 294 ; AO 1977 § 218 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Aufrechnung eines Steuererstattungsanspruchs der Klägerin mit rückständigen Umsatzsteuerschulden aus ihrer vormaligen unternehmerischen Tätigkeit während der sog. Wohlverhaltensperiode.

Die Klägerin ist verheiratet und wird zusammen mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt. Über ihr Vermögen wurde am 25. November 2002 beim AG C. (... IN .../02) das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 28. November 2003 wurde der Klägerin die Restschuldbefreiung angekündigt (§ 291 InsO) und Rechtsanwalt L. zum Treuhänder bestellt (§ 291 Abs. 2, § 292 InsO). Nach Vollzug der Schlussverteilung (§ 200 InsO) wurde das Insolvenzverfahren am 13. Februar 2004 aufgehoben.