FG Hessen - Urteil vom 31.10.2018
4 K 758/18
Normen:
KStG § 37 Abs. 5; InsO § 96 Abs. 1; InsO § 95;

Aufrechnung; Körperschaftssteuerguthaben; Insolvenz

FG Hessen, Urteil vom 31.10.2018 - Aktenzeichen 4 K 758/18

DRsp Nr. 2019/1784

Aufrechnung; Körperschaftssteuerguthaben; Insolvenz

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

KStG § 37 Abs. 5; InsO § 96 Abs. 1; InsO § 95;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides. Streitig ist, ob nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Erstattungsansprüchen auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Abs. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) aufgerechnet werden kann.