BGH, Urteil vom 07.06.2001 - Aktenzeichen IX ZR 134/00
DRsp Nr. 2001/10378
Aufrechnung mit Anfechtungsanspruch
»Mit einem Anfechtungsanspruch kann der Konkursverwalter nach Ablauf der Anfechtungsfrist nicht gegen eine Forderung aufrechnen, die ihrerseits unanfechtbar begründet worden ist.«
Normenkette:
GesO § 10 Abs. 2 ; KO § 41 Abs. 2 ;
Tatbestand:
Der klagende Verein führt nach dem Arbeitsförderungsgesetz geförderte Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen durch. Er stand in Geschäftsbeziehungen zu der S. Baugesellschaft mbH S. (im folgenden: Schuldnerin). Über deren Vermögen wurde auf Antrag vom 11. Dezember 1996 am 7. Januar 1997 die Gesamtvollstreckung eröffnet. Zur Verwalterin ist die Beklagte bestellt.
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