BGH - Urteil vom 04.12.2003
IX ZR 337/01
Normen:
KO §§ 37 55 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,

Aufrechnung mit einer Konkursforderung

BGH, Urteil vom 04.12.2003 - Aktenzeichen IX ZR 337/01

DRsp Nr. 2004/1094

Aufrechnung mit einer Konkursforderung

Die Aufrechnung mit einer bloßen Konkursforderung gegenüber einem Anfechtungsanspruch ist unzulässig.

Normenkette:

KO §§ 37 55 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der Autohaus S. GmbH (nachfolgend: GmbH oder Gemeinschuldnerin). Die Beklagte zu 1 (fortan: Beklagte) war die Hausbank der GmbH, die bei ihr ein Kontokorrentkonto unterhielt. Dieses war am 6. Juli 1993 mit einem Sollsaldo von 817.785,92 DM belastet, der bis zum 12. Dezember 1994 auf 314.938,22 DM verringert wurde. Zwischenzeitlich - am 18. November 1993 - hatte die GmbH die Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen beantragt; dieses Verfahren ist am 27. April 1994 eröffnet worden.

Mit der Klage hat der Kläger die Auszahlung aller Beträge - in Höhe von 502.847,70 DM - beantragt, um welche der Sollsaldo zwischen dem 6. Juli 1993 und dem 12. Dezember 1994 zurückgeführt worden ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr in bezug auf die Beklagte durch das angefochtene Schlußurteil in Höhe von 72.388,91 DM stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er von der Beklagten die Zahlung weiterer 94.267,05 DM begehrt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.