BGH - Urteil vom 14.01.1999
IX ZR 208/97
Normen:
GesO § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 3 S. 1; BGB § 394 S. 1, § 775 Abs. 1 Nr. 1, § 387 ; GmbHG § 32a; DMBilG § 56 e Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 1999, 1321
BGHR BGB § 775 Abs. 1 Nr. 1 Freistellungsanspruch 1
BGHR DDR-GesO § 7 Abs. 5 Aufrechnungsausschluß 6
BGHR DMBilG § 56e Abs. 1 S. 2 Gesellschafterbürgschaft 1
BGHZ 140, 270
DB 1999, 475
DStR 1999, 467
InVo 1999, 132
JuS 1999, 818
KTS 1999, 228
MDR 1999, 491
NJW 1999, 1182
NZG 1999, 208
NZI 1999, 148
WM 1999, 378
ZIP 1999, 289
ZInsO 1999, 168
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Aufrechnung mit Forderungen in der Gesamtvollstreckung des Schuldners; Aufrechnung mit dem Freistellungsanspruch des Bürgen gegen den Hauptschuldner

BGH, Urteil vom 14.01.1999 - Aktenzeichen IX ZR 208/97

DRsp Nr. 1999/2444

Aufrechnung mit Forderungen in der Gesamtvollstreckung des Schuldners; Aufrechnung mit dem Freistellungsanspruch des Bürgen gegen den Hauptschuldner

»a) Gegen Forderungen eines Schuldners, die bereits bei der Stellung eines zulässigen Antrags auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung begründet waren, kann mit später begründeten Forderungen eines Gläubigers nicht wirksam aufgerechnet werden. b) Mit dem Freistellungsanspruch des Bürgen gegen den Hauptschuldner, dessen Vermögensverhältnisse sich wesentlich verschlechtert haben, kann gegen einen Zahlungsanspruch nicht aufgerechnet werden (Abweichung von RGZ 78, 26, 34; 143, 192, 194). c) Hat die Treuhandanstalt eine Bürgschaft, die sie vor der Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse der Hauptschuldnerin übernommen hatte, danach stehengelassen, so entfällt noch nicht deshalb die Privilegierung gemäß § 56e Abs. 1 Satz 1 DMBilG

Normenkette:

GesO § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 3 S. 1; BGB § 394 S. 1, § 775 Abs. 1 Nr. 1, § 387 ; GmbHG § 32a; DMBilG § 56 e Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter im Verfahren der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der C. GmbH, vormals B. GmbH (im folgenden: Schuldnerin). Deren Alleingesellschafterin ist die Beklagte, die früher als Treuhandanstalt bezeichnet wurde.