I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde in dem am 1. Juni 2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der X-GmbH (Schuldnerin) zum Insolvenzverwalter bestellt, nachdem er bis dahin als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig gewesen war. Die für die Schuldnerin abgegebene Umsatzsteuervoranmeldung für das III. Quartal 2004 ergab ein Guthaben der Schuldnerin in Höhe von ... EUR, welches sich in Höhe von ... EUR aus dem Vorsteuerbetrag aus der Rechnung des Klägers für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter ergab. Gegen diesen Teilbetrag des Guthabens erklärte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Aufrechnung mit einer offenen Umsatzsteuerforderung für März 2002 und erließ, nachdem der Kläger insoweit Einwendungen erhoben hatte, einen entsprechenden Abrechnungsbescheid.
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