BFH - Beschluss vom 27.02.2009
VII B 96/08
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 892
ZInsO 2009, 1068
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 15.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 119/05

Aufrechnung mit Insolvenzforderungen gegen den aus der Rechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters resultierenden Vorsteuervergütungsanspruch

BFH, Beschluss vom 27.02.2009 - Aktenzeichen VII B 96/08

DRsp Nr. 2009/10155

Aufrechnung mit Insolvenzforderungen gegen den aus der Rechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters resultierenden Vorsteuervergütungsanspruch

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde in dem am 1. Juni 2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der X-GmbH (Schuldnerin) zum Insolvenzverwalter bestellt, nachdem er bis dahin als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig gewesen war. Die für die Schuldnerin abgegebene Umsatzsteuervoranmeldung für das III. Quartal 2004 ergab ein Guthaben der Schuldnerin in Höhe von ... EUR, welches sich in Höhe von ... EUR aus dem Vorsteuerbetrag aus der Rechnung des Klägers für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter ergab. Gegen diesen Teilbetrag des Guthabens erklärte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Aufrechnung mit einer offenen Umsatzsteuerforderung für März 2002 und erließ, nachdem der Kläger insoweit Einwendungen erhoben hatte, einen entsprechenden Abrechnungsbescheid.