BGH - Urteil vom 22.12.1995
V ZR 52/95
Normen:
BGB § 387, § 406 ; KO § 26 ; WEG § 21 Abs. 1, 5;
Fundstellen:
BGHR BGB § 387 Gleichartigkeit 3
BGHR BGB § 406 Fälligkeit 1
BGHR KO § 26 Schadenshöhe 1
BauR 1996, 401
DB 1996, 722
DNotZ 1996, 1043
DRsp I(128)215c
InVo 1996, 126
KTS 1996, 275
MDR 1996, 1004
NJW 1996, 1056
NJWE-MietR 1996, 113
WM 1996, 790
WuM 1996, 370
ZIP 1996, 426
ZfBR 1996, 144
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Nürnberg-Fürth,

Aufrechnung mit Mängelansprüchen im Konkurs des Verkäufers einer Eigentumswohnung

BGH, Urteil vom 22.12.1995 - Aktenzeichen V ZR 52/95

DRsp Nr. 1996/19146

Aufrechnung mit Mängelansprüchen im Konkurs des Verkäufers einer Eigentumswohnung

»Der Käufer einer Eigentumswohnung kann nach Konkurseröffnung über das Vermögen des Verkäufers die Kaufpreisforderung nur insoweit durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum erfüllen, wie der Wert der gekauften Wohnung hinter ihrem Wert bei mangelfreiem Zustand des Gemeinschaftseigentums zurückbleibt. Wird im Kaufvertrag die Abtretung der Kaufpreisforderung aufgedeckt, führt die Abtretung von Forderungen anderer Erwerber wegen der Mängel am Gemeinschaftseigentum zu keiner weitergehenden Aufrechnungsmöglichkeit.«

Normenkette:

BGB § 387, § 406 ; KO § 26 ; WEG § 21 Abs. 1, 5;

Tatbestand:

Durch notariell beurkundeten Vertrag kaufte der Kläger im Jahr 1985 im Rahmen eines Erwerbermodells die mit 3, 46/1000 Miteigentumsanteilen an dem Grundstück verbundene Eigentumswohnung Nr. der Gebäude H. -A. 1-15 in B.. Zur Sicherung seines Erwerbs war in das Grundbuch eine Vormerkung einzutragen. Wegen seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 140.571, 05 DM unterwarf er sich der Zwangsvollstreckung in sein Vermögen.