Durch notariell beurkundeten Vertrag kaufte der Kläger im Jahr 1985 im Rahmen eines Erwerbermodells die mit 3, 46/1000 Miteigentumsanteilen an dem Grundstück verbundene Eigentumswohnung Nr. der Gebäude H. -A. 1-15 in B.. Zur Sicherung seines Erwerbs war in das Grundbuch eine Vormerkung einzutragen. Wegen seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 140.571, 05 DM unterwarf er sich der Zwangsvollstreckung in sein Vermögen.
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