OLG Dresden - Urteil vom 03.11.2010
1 U 605/10
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 7 Abs. 3a ; InsO § 95 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 05.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1484/07

Aufrechnung mit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werdenden Schadensersatzansprüchen gegen Restwerklohnansprüche des Insolvenzschuldners

OLG Dresden, Urteil vom 03.11.2010 - Aktenzeichen 1 U 605/10

DRsp Nr. 2011/10806

Aufrechnung mit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werdenden Schadensersatzansprüchen gegen Restwerklohnansprüche des Insolvenzschuldners

Eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen gegen Restwerklohnansprüche einer Insolvenzschuldnerin ist gemäß § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO ausgeschlossen, wenn die Schadensersatzansprüche, mit denen aufgerechnet werden soll, erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werden.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 05.03.2010, Az: 7 O 1484/07, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.049,13 EUR nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2007 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger 79 % und die Beklagte 21 %, von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 84 % und die Beklagte 16 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VOB/B § 13 Nr. 7 Abs. 3a ; InsO § 95 Abs. 1 S. 3;

Gründe: