BGH - Urteil vom 21.12.2006
IX ZR 7/06
Normen:
InsO § 95 Abs. 1 § 96 Abs. 1 Nr. 1 § 110 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 315
DZWIR 2007, 247
InVo 2007, 185
MDR 2007, 680
NZI 2007, 164
NZM 2007, 162
ZIP 2007, 239
ZInsO 2007, 90
ZVI 2007, 71
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 64 S 217/05
AG Berlin-Spandau, vom 19.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 64/05

Aufrechnung mit Nebenkostenguthaben der Mieter in der Insolvenz des Vermieters

BGH, Urteil vom 21.12.2006 - Aktenzeichen IX ZR 7/06

DRsp Nr. 2007/692

Aufrechnung mit Nebenkostenguthaben der Mieter in der Insolvenz des Vermieters

»Die Aufrechnungsmöglichkeiten nach § 95 Abs. 1 InsO werden durch § 110 Abs. 3 InsO nicht beschränkt.«

Normenkette:

InsO § 95 Abs. 1 § 96 Abs. 1 Nr. 1 § 110 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 15. Februar 2000 mietete der Beklagte von der B. (künftig: Schuldnerin) Gewerberäume in einem Haus in Berlin. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 1. September 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Verwalter bestellt.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2002 und 22. Mai 2002 rechnete der Kläger die Nebenkosten für das Jahr 2000 ab. Es ergab sich ein Guthaben von 901,83 EUR (berichtigt: 876,61 EUR), das der Beklagte von der Miete für Juli 2002 in Abzug brachte. Aus der Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 1. Januar bis 31. August 2001 ergab sich ein Guthaben von 842,37 EUR, das der Beklagte mit den Mieten für Februar und März 2003 verrechnete.

Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte mit seinen Nebenkostenguthaben bezüglich der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen Mietzinsansprüche für danach liegende Zeiträume nicht aufrechnen könne, und hat den Beklagten auf Zahlung der Restmieten in Anspruch genommen.