BFH - Urteil vom 15.01.2019
VII R 23/17
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1, § 103 Abs. 2; GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2019, 724
BB 2019, 866
BFH/NV 2019, 493
BFHE 263, 305
BStBl II 2019, 329
DB 2019, 769
DStRE 2019, 577
DZWIR 2019, 276
HFR 2019, 394
NZI 2019, 390
ZIP 2019, 627
ZInsO 2019, 721
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1596/15

Aufrechnung mit Steueransprüchen gegen den Anspruch auf Erstattung der Grunderwerbsteuer wegen Rückgängigmachung des Kaufvertrages in der Insolvenz des Erwerbers

BFH, Urteil vom 15.01.2019 - Aktenzeichen VII R 23/17

DRsp Nr. 2019/4386

Aufrechnung mit Steueransprüchen gegen den Anspruch auf Erstattung der Grunderwerbsteuer wegen Rückgängigmachung des Kaufvertrages in der Insolvenz des Erwerbers

Der Anspruch auf Erstattung der Grunderwerbsteuer nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG für einen vor Insolvenzeröffnung geschlossenen Kaufvertrag entsteht im Fall der Ablehnung der Erfüllung gemäß § 103 Abs. 2 InsO erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens i.S. des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 26. April 2017 1 K 1596/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1, § 103 Abs. 2; GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb mit Bauträgervertrag vom 28. Dezember 2005 für 1.140.000 € Miteigentumsanteile an vier noch fertigzustellenden Doppelhaushälften in A. Da sie nach dem Kaufvertrag die Grunderwerbsteuer zu tragen hatte, setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) mit Bescheid vom 28. Februar 2006 Grunderwerbsteuer in Höhe von 39.900 € gegen die Klägerin fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig und die Klägerin zahlte die festgesetzte Grunderwerbsteuer.