BFH - Urteil vom 25.07.2012
VII R 29/11
Normen:
UStG § 17; InsO § 38; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2020, 1997
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 10.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5350/09 1593

Aufrechnung mit unbefriedigten Steuerforderungen gegenüber erst während des Insolvenzverfahrens entstandenen Erstattungsansprüchen

BFH, Urteil vom 25.07.2012 - Aktenzeichen VII R 29/11

DRsp Nr. 2012/20869

Aufrechnung mit unbefriedigten Steuerforderungen gegenüber erst während des Insolvenzverfahrens entstandenen Erstattungsansprüchen

Für die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist entscheidend, wann der materiell-rechtliche Berichtigungstatbestand des § 17 Abs. 2 UStG verwirklicht wird. Nicht entscheidend ist, wann die zu berichtigende Steuerforderung begründet worden ist (Änderung der Rechtsprechung). Ohne Bedeutung ist --ebenso wie der Zeitpunkt der Abgabe einer Steueranmeldung oder des Erlasses eines Steuerbescheids, in dem der Berichtigungsfall erfasst wird--, ob der Voranmeldungs- oder Besteuerungszeitraum erst während des Insolvenzverfahrens abläuft.

Normenkette:

UStG § 17; InsO § 38; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Verwalter in dem über das Vermögen der H-GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) am 21. Februar 2002 eröffneten Insolvenzverfahren. Die Eröffnung des Verfahrens war von der Schuldnerin am 6. November 2001 beantragt worden.